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Veränderung der Bewertungsvorschriften durch das BilMoG
Fair-Value-Bewertung für illiquide Finanzinstrumente
Mit dem BilMoG hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts beschlossen, das nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz erstmals auf „nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre” Anwendung finden soll. Damit geht die umfassendste Änderung des bundesdeutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) seit mehr als 20 Jahren in ihre abschließende Runde. Durch das BilMoG soll das HGB-Bilanzrecht modernisiert werden, welches ursprünglich am 01.01.1900 in Kraft trat und durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 sowie die Rechtsordnungen in Italien und Frankreich beeinflusst wurde. Zudem soll das deutsche Bilanzrecht durch das BilMoG im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards wettbewerbsfähiger werden.
Sarbanes-Oxley Act, IFRS, Basel II/ Solvency II sowie die unternehmensinternen Standards und Ansprüche der Stakeholder – also komplexer werdende Regulierungs(„Compliance”)-Anforderungen – legen die Messlatte für gute und transparente Unternehmensführung nn den internationalen Finanzmärkten bereits seit geraumer Zeit immer höher. Mit der Überarbeitung des HGB werden Teile dieser Konzeptionen in das deutsche Recht übernommen. Das erklärte Ziel besteht darin, die Aussagekraft der HGB-Abschlüsse zu verbessern.
Bei aller Euphorie ist auf Unternehmensseite allerdings durchaus Vorsicht geboten. Sicher geglaubte Bilanzstrukturen müssen gegebenenfalls neu überdacht werden. Die geplanten Änderungen können umfassende Auswirkungen auf das Eigenkapital, für die Refinanzierung und letztendlich für die Besteuerung der betroffenen Unternehmen haben. Nur wer es schafft, die Einhaltung der Compliance-Anforderungen sicherzustellen, wird auch im operativen Geschäft von den neuen regulatorischen Vorgaben profitieren.
Änderungen durch das BilMoG
Von den Änderungen betroffen sind folgende Bereiche der HGB-Bilanz:
• | Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, |
• | Finanzinstrumente, |
• | Rückstellungen, |
• | Latente Steuern, |
• | Konzernabschluss, |
• | Angaben im (Konzern-)Anhang |
• | (Konzern-)Lagebericht |
An dieser Stelle soll lediglich die Bilanzierung der Finanzinstrumente weiter interessieren, die zwei wesentliche Änderungen vorsieht: Zum einen die Bildung von Bewertungseinheiten, zum anderen die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zu ihrem beizulegenden Zeitwert.
Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB-E)
Der Regierungsentwurf des BilMoG enthält erstmals Regelungen zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten für die Absicherung von Zins-, Währungs-, Ausfall- oder gleichartigen Risiken. Die Bilanzierung einer Bewertungseinheit beruht grundsätzlich auf dem Prinzip, dass finanzielle Risiken aus einem Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft wirtschaftlich neutralisiert werden. Deshalb sind nach §254 HGB-E nicht realisierte Verluste unberücksichtigt zu lassen, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken durch unrealisierte Gewinne in gleicher Höhe ausgeschlossen ist.
Eine solche Bilanzierung setzt die Dokumentation der Bewertungseinheit sowie die Übernahme ihrer Wirksamkeit voraus. Die Bewertungseinheit muss zum Zeitpunkt ihrer Begründung objektiv zur Risikoabsicherung geeignet sein. Darüber hinaus muss die eindeutige Absicht erkennbar sein, die Bewertungseinheit bis zur Erreichung dieses Zweckes beibehalten zu wollen. Während bisher grundsätzlich nur Mikro-Hedges unstrittig waren, werden nach dem BilMoG auch Portfolio- und Makro-Hedges zulässig sein, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der im Referentenentwurf noch sehr weit gefasste Kreis möglicher Sicherungsgeschäfte wird mit dem Regierungsentwurf auf Finanzinstrumente beschränkt. Davon ausgenommen sind jedoch mit Handelsabsicht erworbene Finanzinstrumente, da ein entsprechender Einsatz deren ursprünglicher Intention entgegensteht und dem Umwidmungsverbot unterliegt.
Finanzinstrumente (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E)
Unter Finanzinstrumenten dürfen gemäß dem „Positionspapier des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) vom 10. Dezember 2007 zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise” Produktklassen wie Aktien, Fixed Income oder Equity Linked Products, Commodities, Fondsanteile und Derivate gefasst werden, soweit diese zu Handelszwecken erworben wurden. Im Regierungsentwurf wird allerdings noch darauf hingewiesen, dass eine „abschließende inhaltliche Ausfüllung des Begriffs ,Finanzinstrument' nicht möglich ist”. Nach Maßgabe des hier recht weit gefassten Begriffs gehören zu den Finanzinstrumenten grundsätzlich auch Derivate.
Eine Handelsabsicht muss bereits zum Erwerbszeitpunkt bestehen. Von einer solchen Absicht ist regelmäßig dann auszugehen, wenn aus kurzfristigen Preisschwankungen Wertzuwächse (Kursgewinne) zu erzielen sind, die Finanzinstrumente somit also eindeutig zum Zwecke der Spekulation erworben wurden. Dies setzt laut dem Entwurf voraus, dass die Instrumente auf einem aktiven Markt gehandelt werden oder wurden. Nachträgliche Umwidmungen in die oder aus der Handelsabsicht sind nicht möglich. Ein aktiver Markt muss nach IAS 36.6, IAS 38.8 und IAS 41.8 kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
• | Die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen, |
• | Vertragswillige Käufer können in der Regel jederzeit gefunden werden und |
• | die Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
Fair-Value-Bewertung
Nach § 255 Abs. 4 HGB-E ist der auf einem aktiven Markt ermittelte Marktpreis der beizulegende Zeitwert. Mit einem solchen beizulegenden Zeitwert (fair value), der u. a. auch auf Artikel 42a Abs.1 in der Fassung der Fair-Value-Richtlinie des Bilanzrichtlinien Gesetzes (BiRiLiG) zurückgeht, sind entsprechende Finanzinstrumente zum Abschlussstrichtag künftig zu bewerten. Die sich daraus ergebenden Gewinne und Verluste müssen ergebniswirksam erfasst werden. Allerdings besteht dem Realisationsprinzip folgend sinnvollerweise für die auf diese Weise erfassten Gewinne eine Ausschüttungs- und Abführungssperre.
Noch etwas präziser definieren hier die International Accounting Standards (IAS 32.11 + 39.9) den beizulegenden Zeitwert. Danach ist das der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Entsprechend einfach sind die beiden ersten Stufen einer Bewertungsmethodik nach IAS 39.AG71-73:
• | Stufe 1: Preis am Abschlussstichtag; |
• | Stufe 2: Preis kurz vor dem Abschlussstichtag, der anzupassen ist, soweit sich die wirtschaftlichen Rahmendaten seit dem Tag der Preisbestimmung wesentlich verändert haben. |
Was aber, wenn ein Finanzinstrument nicht als auf einem aktiven Markt gehandelt angesehen werden kann, wenn keine notierten Preise von einer Börse, einem Händler (broker), einer Branchengruppe (industry group), einer Preis-Service-Agentur (wie beispielsweise Reuters oder Bloomberg) oder einer Aufsichtsbehörde (regulatory agency) verfügbar sind? Oder was, wenn zwar Preise vorliegen, diesen aber keine (wie von IAS 39 gefordert) tatsächlichen und sich regelmäßig ereignenden Markttransaktionen zugrunde liegen?
Diese besondere Herausforderung entsteht regelmäßig bei der Wertermittlung von Finanzinstrumenten, die besonders komplex strukturiert sind, und/oder solchen, die lediglich an inaktiven Märkten mit nur geringer Liquidität gehandelt werden. Die Bewertung allein mit Hilfe indikativer Kurse von Preis-Service-Agenturen (häufig auf der Basis von reinen Emittenten-Preisen, die nicht auf Markttransaktionen beruhen), Zwangsliquidationen oder Notverkäufen scheidet hier aus, da diese Bewertungsqualität für eine ordnungsgemäße Bilanzierung nicht hinreichend erscheint.
Das neue BilMoG sagt zu dieser Frage nur lapidar: Ist ein solcher Marktpreis nicht ermittelbar, sind allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zur Wertbestimmung heranzuziehen und die der Wertermittlung zugrunde liegenden Annahmen im Anhang anzugeben. Lässt sich der beizulegende Zeitwert nicht ermitteln, hat die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen, wobei als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zuletzt ermittelte Zeitwert gilt. Die IAS (39.AG74-79) sind hier deutlich weiter, indem sie die Ableitung des beizulegenden Zeitwertes von „Bewertungsmethoden” vorschreiben, wenn kein aktiver Markt vorliegt, konkret:
• | Stufe 3: Verwendung der jüngsten Geschäftsvorfälle für ein und dasselbe Finanzinstrument (identische WKN/ISIN) zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern |
• | Stufe 4: Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im wesentlichen identischen Finanzinstruments |
• | Stufe 5: Anwendung von Bewertungsmodellen (beispielsweise Diskontierung erwarteter Cashflows, Optionspreismodelle oder sonstige von Marktteilnehmern für die Bewertung dieses Finanzinstruments üblicherweise verwendete Bewertungsmodelle). |
Was heißt das aber für die Praxis? Liegen dem für die Aufstellung des Jahresabschlusses Verantwortlichen keine unabhängigen, die aktuellen Marktbedingungen widerspiegelnden Kurse vor, ist darauf im Anhang des Abschlusses hinzuweisen. Die Auswirkungen dieser Fehlbewertungen auf den tatsächlichen beizulegenden Wert sind zu ermitteln und darzustellen. Der Bilanzierende ist somit verpflichtet, sämtliche Bewertungsparameter prüffähig aufbereitet vorzulegen, d. h. die Ermittlung des Fair Values für illiquide Finanzinstrumente für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Auch der Verweis auf die Übernahme externer Contributoren-Preise reicht damit eindeutig nicht mehr aus.
An diesem Punkt hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) in seiner o. g. Stellungnahme zur bilanziellen Auswirkung der Subprime-Krise vom 10. Dezember 2007 auch zur Ableitung eines beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) Stellung genommen. Verbindlich ist demnach ein expliziter Hinweis im Anhang des Jahresabschlusses, wenn eine Bewertungsmethode ganz oder zum Teil nicht auf aktuellen Marktdaten basiert. Dies dürfte regelmäßig bei indikativen Kursen von Investmentbanken, Brokern und Kontrahenten der Fall sein. Auch die vor dem Hintergrund der aktuellen, durch die Subprime-Krise gekennzeichneten Marktsituation verstärkt anzutreffenden „Abwehrpreise” (häufig von Market Makern gestellte Kurse, zu denen derjenige, der den Kurs gestellt hat, erwartet, dass die Gegenpartei nicht bereit ist zu kontrahieren) scheiden als Bewertungsbasis aus.
Ebenfalls fragwürdig erscheint die Ableitung einer marktnahen Bewertung per reinem Markt-to-Model-Ansatz. Die in der Bewertungsmethode verwendeten Daten müssen in jedem Fall auf angemessene Weise alle inhärenten Markterwartungen und Berechnungen der Risiko-Rentabilitätsfaktoren der Finanzinstrumente reflektieren (etwa die Veränderung der Credit Spreads, d. h. das Auseinanderlaufen oder Aufeinanderzukommen von Geld- und Briefkursen ).
Nutzung von Bewertungsdienstleistern
Ziel einer Best-Practice-Vorgehensweise nach IFS § 39 ist es, durch verantwortungsvolle Gewichtung von mindestens drei voneinander unabhängig ermittelten Werten einen prüffähigen Fair Value zu ermitteln (vgl. >Abb.01).
Die Ermittlung einer so gearteten Mark-to-Market-Bewertung wird beispielsweise von spezialisierten Bewertungsdienstleistern angeboten. Auf der Basis eigener Markteinschätzungen sowie den Parametern regelmäßig veröffentlichter oder vom Kunden speziell zur Verfügung gestellter Trustee Reports werden unabhängige Bewertungen für illiquide Verbriefungstitel wie ABS, MBS, CDO sowie nahezu sämtliche OTC-Derivate ermittelt.
Da sich Bewertungsdienstleister hauptsächlich mit illiquiden und/oder komplexen Finanzinstrumente befassen, die meist schon qua definitionem inaktiven Märkten zuzuordnen sind, folgt die Bewertung grundsätzlich den laut den Stufen drei bis fünf des laut IAS 39 vorgegebenen Bewertungsansätzen (vgl. >Abb.02):
• | Verwendung von tatsächlich zwischen unabhängigen und professionellen Marktteilnehmern gehandelten Preisen; |
• | Vergleich und Benchmarking mit ähnlichen Instrumenten (Emissionsklasse, Emittentenklasse, Marktbereich usw.) und |
• | Nutzung eines modell-basierten Bewertungsansatzes, wie er hauptsächlich in strukturierten Terminmärkten angewandt wird. |
Für die Bewertung werden hauptsächlich standardisierte Primär- und/oder Sekundärmarkt Konventionen und Usancen verwendet.
Fazit
Unabhängig davon, wie treffsicher und zuverlässig die Bewertungen solcher komplexen und/oder illiquiden Finanzprodukte durch Bewertungsdienstleister auch sein mögen, die abschließende Kontrolle und Verantwortung für
• | die Lieferung von Markt- und Ausgangsdaten, |
• | die Annahme und Bestätigung von korrigierten bzw. kommentierten Werten, |
• | die finale Veröffentlichung des verwendeten Fair Value und |
• | die Begründung von dessen Her- bzw. Ableitung (im Sinne von Best Practice) |
verbleiben auch nach dem neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz immer beim Kunden selbst. Die unabhängige, transparent dokumentierte Bewertungsermittlung durch einen Bewertungsdienstleister und die damit einhergehende Plausibilierungsmöglichkeit eigener Wertfindungen unterstützt den Kunden jedoch bestmöglich, gesetzliche und regulatorische Anforderung zu erfüllen.
Autor:
Jörg Swoboda, Vorstand ValuePrice AG, Frankfurt am Main