IOSCO legt Regelvorschläge für Zertifikate vor
Bundestag beschließt Umsetzung von Basel III
Regeln für CDS-Handel sollen modifiziert werden
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KÖLN, 8.5.2012. Die Novelle des Geldwäschegesetzes (GWG) zum Jahresbeginn und das vollständige Inkrafttreten des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) zum 1. März haben die Anforderungen an die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erheblich verschärft. Zuvor waren vorrangig Finanzinstitute verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen genauer unter die Lupe zu nehmen. Mit dem GwOptG wird nun auch die Industrie in die Pflicht genommen. Betroffen sind hiervon speziell Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Immobilienmakler – letztlich aber auch jeder Gewerbetreibende. Die tiefgehende Prüfung von Bestandskunden hinsichtlich ihres wirtschaftlich Berechtigten geht einher mit einem erheblichen monetären und zeitlichen Aufwand und einer selten erwünschten Kontaktierung des Kunden. Doch auch bei Neukunden, die im Rahmen der Geschäftsanbahnung befragt werden können, stellen sich oftmals Probleme. So besteht in manchen Firmen selbst Unwissenheit über den eigenen wirtschaftlich Berechtigten aufgrund undurchsichtiger Verflechtungen in Richtung Ausland.
In diesen Fällen können Recherchen in professionellen Datenbanken mit globalen Beteiligungsinformationen gute Dienste leisten. Die Informationsanbieter Bureau van Dijk (BvD) und Creditreform liefern beispielsweise gemeinsam Beteiligungshintergründe von 100 Mio. Firmen weltweit, so dass der wirtschaftlich Berechtigte mit vergleichsweise geringem Aufwand ermittelt werden kann. Diese externe Option sieht auch das Geldwäschegesetz explizit vor, sodass zur Erfüllung der jeweiligen Sorgfaltspflicht die Durchführung der geldwäscherechtlichen Vorschriften und somit auch die Identifizierung eines Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung auf Dritte übertragen werden kann. Darüber hinaus lassen sich die internationalen Beteiligungsstrukturen prüfen und angebundene PEP-Listen einsehen.