USA gehen gegen iranische Bank in Deutschland vor
Entschädigungsfall: Noa Bank ist endgültig pleite
|
|
|
|
| ![]() |
KÖLN, 25.02.2010. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will spätestens im zweiten Quartal dieses Jahres die sog. "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG", kurz: MaComp, veröffentlichen. In dem Schreiben führt die BaFin ihre sämtlichen bisherigen Auslegungen und Rundschreiben in diesem Segment zusammen. Anlass für das Vorhaben war die Feststellung der Aufseher, dass die Compliance-Funktion in den Instituten häufig nicht ihrer Bedeutung entsprechend ausgestaltet ist und die Compliance-Beauftragten somit nicht sicherstellen können, dass die Unternehmen die Vorgaben des WpHG einhalten.
Mit den neuen MaComp will die BaFin gezielt die Stellung der Compliance-Funktion in den Unternehmen stärken. Erläutert werden beispielsweise die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter der Compliance-Funktion sowie deren Befugnisse. Darüber hinaus werden Prozesse benannt, in die die Compliance-Funktion typischerweise einzubeziehen ist, wie etwa der „new product approval process“. Klargestellt wird zudem, dass die Compliance-Funktion auch selbst – zumindest stichprobenweise – Überwachungshandlungen in den operativen Bereichen wie beispielsweise dem Vertrieb vornehmen muss.
In den Besonderen Teil sollen daneben weitere, bereits bestehende oder sich noch in der Anhörung befindliche Rundschreiben, etwa zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften und zur Werbung, integriert werden. Eine Verlautbarung der BaFin zum Thema Compliance gab es auch in der Vergangenheit bereits in Form einer Compliance-Richtlinie.